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   RG, 12.04.1937 - 5 D 174/37   

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https://dejure.org/1937,403
RG, 12.04.1937 - 5 D 174/37 (https://dejure.org/1937,403)
RG, Entscheidung vom 12.04.1937 - 5 D 174/37 (https://dejure.org/1937,403)
RG, Entscheidung vom 12. April 1937 - 5 D 174/37 (https://dejure.org/1937,403)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die Revision, die auf die Ablehnung der Entmannung beschränkt ist, dazu führen, daß auch die Sicherungsverwahrung und der Strafausspruch aufgehoben werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 71, 178
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Karlsruhe, 08.12.2006 - 12 U 208/05

    Nebenintervention: Rechtliches Interesse des als vermeintlicher Gesamtschuldner

    Beim Abbruch rettender Kausalverläufe genügt es, wenn die abgebrochene Kausalkette nur nach einem ex - ante - Urteil rettend war, also nach dem Urteil eines durchschnittlichen Beobachters wahrscheinlich den Erfolg der Haupttat verhindert hätte (RGSt 71, 178; BGH wistra 2000, 340; Samson, Gutachten vom 20.11.2002, a. a. O., S. 22, 26, 29, 45) .
  • BGH, 17.12.1953 - 4 StR 483/53
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  • OLG Nürnberg, 02.11.1948 - Ss 123/48

    Ludwig Ruckdeschel

    Ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der strafrechtlichen Kausalitätslehre (conditio sine qua non) zwischen dem Erfolg der Haupttat und der Gehilfentätigkeit ist nach herrschender Meinung nicht erforderlich (RGSt. 58, 113; 71, 178; 73, 54).
  • BGH, 15.02.1955 - 1 StR 701/54

    Rechtsmittel

    Hier den Strafausspruch im engeren Sinne bestehen zu lassen, wäre mit Sinn und Zweck der Beschränkbarkeit eines Rechtsmittels und mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten allgemeinen Grundsätzen nicht vereinbar (vgl RGSt 42, 30; 58, 238; 68, 385; 71, 178; 73, 81; RG HRR 1938 Nr. 908; 1939 Nr. 548 und Nr. 734; BGHSt 7, 101; BGH NJW 1955, 557 Nr. 30).
  • BGH, 11.12.1952 - 4 StR 48/50

    Erschiessung eines Zivilisten und seines Sohnes; der Vater wegen angeblicher

    Er war nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch in der Lage, durch pflichtmässiges Einschreiten die Ausführung der Tat zu erschweren (vgl RGSt 71, 178; 73, 54).
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